(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Satzungen für die im § 10 Absatz 1 unter A jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaften können von der Landesregierung schon vor dem 1. Jänner 1971 erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können nach dem 1. Jänner 1971 neue Satzungen erlassen.
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