(1) Durch Gebietsänderungen gemäß §§ 1 - 7 wird der Umfang der bestehenden Genossenschaftsjagdgebiete nicht berührt.
(2) In den gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, ein Genossenschaftsjagdgebiet.
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