(1) Die Verwaltung der gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden hat bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters jeweils der bisherige Bürgermeister jener aufgelösten Gemeinde fortzuführen, die bei der letzten Gemeinderatswahl von den jeweils zu einer Gemeinde vereinigten Gemeinden die größte Zahl an Wahlberechtigten aufzuweisen hatte. Dieser bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister hat sich eines Beirates zu bedienen, der aus den bisherigen Mitgliedern der Gemeindevorstände aller jeweils aufgelösten Gemeinden besteht. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2) Dem vorübergehend die Amtsgeschäfte führenden Bürgermeister (Absatz 1) gebührt aus Gemeindemitteln eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde, deren Einwohnerzahl jener der neugebildeten Gemeinde entspricht. Die Entschädigung ist vom neugewählten Bürgermeister nachträglich zur Anweisung zu bringen.
(3) Die konstituierende Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat der vorübergehend die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat das an Jahren älteste Gemeinderatsmitglied zu führen.
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