LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindestrukturverbesserungsgesetz§ 11

§ 11

In Kraft seit 01. Januar 1971
Up-to-date

(1) Die Gemeinderäte der Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.

(2) Die Landesregierung hat für die gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden Gemeinderatswahlen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben. Für diese Gemeinden hat die im Jahre 1972 fällige Ausschreibung von Gemeinderatswahlen zu entfallen; die fünfjährige Funktionsdauer (§ 16 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung) wird für diese neugewählten Gemeinderäte bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, zu welchem nach Ablauf des Jahres 1972 allgemeine Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 22, ausgeschrieben werden.

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