Das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Niederösterreich über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Bruck a.d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf“ sowie das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Steiermark über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Feldbach und Fürstenfeld“ werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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