LandesrechtBurgenlandLandesesetzeVermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen§ 4

§ 4Rechte Dritter

In Kraft seit 29. Juli 1970
Up-to-date

Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübereignung nicht berührt.

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