LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Sammlungsgesetz§ 3

§ 3

In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1. Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist;

2. Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

3. Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden;

4. Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

5. herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete;

6. die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

7. die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk.

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