(1) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Dem Ausschuß obliegen:
a) die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die gemäß § 7 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung zugewiesen werden;
b) die Beratung der Agrarbehörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§ 12), Neubewertung (§ 15 Abs. 1) und Nachbewertung (§ 23) der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen;
c) die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer).
(3) Der Ausschuß wird zu einer Sitzung durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen. Der Obmann oder sein Stellvertreter haben den Ausschuß innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangen. Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder des Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, daß sie spätestens drei Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend ist.
(5) Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen.
(6) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter befugt.
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