(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer von der Agrarbehörde festzusetzenden Frist Satzungen zu beschließen, widrigenfalls diese von der Agrarbehörde zu erlassen sind.
(2) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a) Namen, Sitz und Zweck der Zusammenlegungsgemeinschaft;
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c) die Organe, deren Zusammensetzung, Aufgabenbereich,
Beschlußfassung und Funktionsdauer;
d) den Vollzug der Beschlüsse;
e) die Gebarung und Rechnungsprüfung;
f) die Anstellung von Personal;
g) die behördliche Aufsicht.
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