(1) Dem Ausschuß gehören an:
a) die Bürgermeister der Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen;
b) die von der Agrarbehörde festzusetzende Anzahl von Eigentümern (Abs. 4 lit. a) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses gem. Abs. 1 lit. b und die Ersatzmitglieder sowie die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner werden von der Zusammenlegungsgemeinschaft aus ihrer Mitte in geheimer Wahl bestellt.
(3) Ein gewähltes Ausschußmitglied scheidet aus, wenn es nicht oder nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist oder wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fehlt. An seine Stelle tritt das als nächstes gewählte Ersatzmitglied. Die Gültigkeit von Beschlüssen, an denen ausgeschiedene Mitglieder mitgewirkt haben, bleibt unberührt.
(4) Die Ausschußmitglieder nach Abs. 1 lit. b und die Ersatzmitglieder sowie die Rechnungsprüfer und ihre Ersatzmänner sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:
a) die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuschreiben. In der Ausschreibung hat die Agrarbehörde die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses im Hinblick auf die Größe des Zusammenlegungsgebietes und die Zahl der Grundeigentümer mit mindestens je vier und höchstens je zwölf, die Zahl der Rechnungsprüfer (Ersatzmänner) mit höchstens drei festzusetzen;
b) in der Verordnung kann die Bildung von Wahlkörpern nach Betriebsgrößen und Ortslagen vorgesehen werden; in diesem Fall ist für jeden Wahlkörper die Anzahl der Ausschußmitglieder im Verhältnis zu den der Zusammenlegung unterzogenen Grundflächen und deren Eigentümern festzusetzen;
c) die Wahl ist von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten;
d) jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme
zu; sind Wahlkörper vorgesehen, kann die Stimme nur in einem Wahlkörper abgegeben werden;
e) als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinigen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Agrarbehörde hat eine Neuwahl des Ausschusses auszuschreiben,
a) wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt oder der Ausschuß funktionsunfähig wird;
b) wenn sich die Größe des Zusammenlegungsgebietes wesentlich verändert hat.
(6) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Zusammenlegungsgemeinschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Agrarbehörde hierüber zu berichten.
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