Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach § 88 die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;
b) auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;
c) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;
d) ob Gemeindegut gemäß § 46 Abs. 2 lit. c vorliegt.
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