Bei Regelungen, die Weidegemeinschaften betreffen, bei denen ein gemeinsamer Viehauftrieb erfolgt, ist ein Weidewirtschaftsplan zu erlassen, der insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über:
a) die Sicherung des Bodens;
b) die Pflege des Weidebodens (Bewässerung und Entsumpfung, Räumung
von Schutt und Steinen, Schwendung und Reutung, Bewahrung und Verwendung des Düngers);
c) Wirtschaftsverbesserungen (Anlage von Wegen und Steigen, Tränken, Wasserversorgung, Hütten und Stallungen, Einfriedungen, Vorkehrungen zur Absonderung des kranken Viehs usw.);
d) die Pflege und die Schonung des auf der Weide befindlichen Holzbestandes;
e) die zulässige Gesamtweidenutzung, den Ort, die Art und Weise der Weideausübung, den Auftrieb von fremdem Vieh, den Weidewechsel und die Hütung;
f) die Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger.
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