Der Regelungsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) die Beschreibung der zum Regelungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Benützungsart, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
b) die Entscheidung nach den §§ 46 und 47;
c) das Verzeichnis der Parteien und der Anteilsrechte;
d) die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die
möglichen Nutzungen des Regelungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
e) Wirtschaftspläne (§§ 85, 86) und Satzungen (§ 48); diese können auch getrennt erlassen werden.
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