(1) Das Regelungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.
(2) Auf Antrag ist das Regelungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der nach Anteilen zu berechnenden Stimmen der Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklärt.
(3) Von Amts wegen ist das Regelungsverfahren einzuleiten, wenn die Regelung erforderlich ist, weil
a) die tatsächlichen Nutzungen den Anteilsrechten nicht entsprechen oder
b) das Regelungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint;
c) sich im Laufe eines Teilungsverfahren ergibt, daß der Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
(4) Das Regelungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regelung im Sinne der Bestimmungen des § 82 möglichst vollkommen erreicht werden.
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