(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuß;
c) der Obmann;
d) die Rechnungsprüfer.
(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft.
Ihr obliegt
a) die Wahl des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
b) die Beschlußfassung über die Satzungen;
c) die Beschlußfassung in den Angelegenheiten, die gemäß Abs. 3 an sie herangetragen werden.
Sie ist zur Wahl des Ausschusses und der Rechnungsprüfer von der Agrarbehörde, ansonsten vom Obmann einzuberufen.
(3) Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder der Ausschuß oder die bei einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Ausschusses verlangen, sofern ihre Meinung von mindestens einem Drittel der Mitglieder vertreten wurde, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. Mit dem Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung muß mindestens ein Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.
(4) Die Einberufung der Vollversammlung durch den Obmann hat durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden und Ortsteile, in denen der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke liegen, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung ist nach Möglichkeit zusätzlich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am achten Tag vor der Sitzung vorzunehmen. Die Agrarbehörde ist von der Einberufung zu verständigen; sie kann zur Vollversammlung einen Vertreter entsenden.
(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung, ausgenommen in Versammlungen gemäß § 8 a (4) c, führt der Obmann. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlußfähigkeit fest, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart wurde und der Vorsitzende sowie mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft anwesend sind. Nach Ablauf einer Stunde ab dem festgesetzten Beginn der Sitzung ist die Vollversammlung jedenfalls beschlußfähig.
(7) Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen.
(8) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen.
(9) Bei Verhinderung wird der Obmann durch den Stellvertreter vertreten.
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