(1) Vor Rechtskraft des Teilungsplanes (des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 26 verfügt werden.
(2) Nach Rechtskraft des Teilungsplanes (des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.
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