(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Teilung ein Bescheid (Teilungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser Plan hat zu enthalten
a) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung;
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen, Geldleistungen und Geldausgleichungen unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen und den Wert der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
d) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
(3) Ein rechtskräftiges Verzeichnis der Parteien und Anteilsrechte, ein rechtskräftiger Bewertungsplan sowie der Plan der gemeinsamen Anlagen sind dem Teilungsplan als Behelf anzuschließen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise