(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien hat die Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, sind die Anteilsrechte auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln.
(3) Sind solche Rechtstitel nicht vorhanden, ist das Anteilsrecht nach dem durchschnittlichen Ausmaße der tatsächlichen Nutzung in den der Einleitung des Verfahrens vorausgegangenen zehn Jahren festzustellen, wobei offenbar unstatthafte Überschreitungen und lediglich durch höhere Gewalt oder widerrechtlich verursachte Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben.
(4) Fehlen für diesen zehnjährigen Zeitraum die zur Ermittlung des Durchschnittes erforderlichen Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, ist das gebührende Maß der Nutzung unter Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände mit einem jährlichen oder anderen zeitlich wiederkehrenden Betrag festzusetzen.
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