(1) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzuheben, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Erstellung der Grundzüge für die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen umzulegen.
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