(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf den vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Die Abfindung an Grund und Boden ist in der Lage anzuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht. Die Abfindung hat in Form einer Verlosung zu erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 über Geldabfindungen und Geldleistungen sowie des § 21 Abs. 2 über Geldausgleichungen sind sinngemäß anzuwenden.
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