(1) Die Agrarbehörde hat die Personen, denen ein Anteilsrecht an den der Teilung unterzogenen Grundstücken oder eine Gegenleistung zukommt, sowie das Ausmaß der Anteilsrechte und Gegenleistungen festzustellen.
(2) Das Verzeichnis der Parteien, Anteilsrechte und Gegenleistungen ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind den Parteien schriftlich mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet liegt, und in den umliegenden Gemeinden, in denen voraussichtlich Anteilsberechtigte wohnen, mit der Aufforderung kundzumachen, innerhalb eines Monats vom Beginn der Auflage an einen im Verzeichnis nicht aufscheinenden Anspruch bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
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