(1) Beim Beginn der Vorarbeiten sind die Grenzen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Zuziehung von Ortskundigen zu begehen und erforderlichenfalls zu vermarken. Zu dieser Begehung sind die benachbarten Grundbesitzer und, sofern die Grenzen des Gebietes Gemeindegrenzen sind, die Vertreter der Nachbargemeinden einzuladen.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 gelten sinngemäß.
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