(1) Ein Teilungsverfahren nach § 60 lit. a und c wird auf Antrag von mindestens zwei Drittel der Anteile der Mitglieder der Agrargemeinschaft durch Bescheid eingeleitet.
(2) Der Antrag auf Sonderteilung (§ 60 lit. b) ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen. Das Teilungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft mit Zweidrittelmehrheit zustimmen.
(3) Ein Teilungsverfahren kann mit dem Vorbehalt eingeleitet werden, daß die Agrarbehörde vor Auflegung des Verzeichnisses der Anteilsrechte entscheidet, ob an Stelle der Teilung eine Regelung zu erfolgen hat.
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