(1) In der Verordnung gemäß § 3 können, soweit hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, für einbezogene Grundstücke nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
a) Die Benützungsart der Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde geändert werden;
b) Landschaftselemente wie Baum- und Strauchbestände, Hohlwege, Feuchtflächen sowie Brunnen, Gräben und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
Diese Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte; solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001).
(2) Bei landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen (Bauwerke, Einfriedungen, Wege und dergleichen), ist vor Erteilung einer Bewilligung die Agrarbehörde zu hören. Für die Versagung der Bewilligung gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so haben sie im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener, von der Agrarbehörde zu bestimmender Frist (§ 59 Abs. 2 des AVG) zu verfügen.
(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, insoweit es sich als notwendig erweist, zur Vorbereitung und Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
a) jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf befindlichen Gebäude zu betreten und zu befahren und
b) darauf die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, insbesondere Zeichen und Markierungen anzubringen und die Arbeit hindernde Bäume, Sträucher und Pflanzen zu stutzen oder zu beseitigen.
Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung der gemeinsamen Anlagen (§ 17) und Maßnahmen (§ 18) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 26) beziehungsweise vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden, wenn es für den Zweck des Verfahrens erforderlich ist.
(6) Die Ausführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 26) beziehungsweise vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden, wenn
a) die hiefür erforderlichen Flächen (Trassen und dergleichen) durch einen Rechtsakt rechtsverbindlich für ein öffentliches Interesse gewidmet wurden und diese in der Natur abgesteckt sind und
b) der in diesen Flächen enthaltene Besitzstand der betroffenen Parteien und die Bewertung dieses Besitzstandes in Rechtskraft erwachsen sind.
Die gesonderte Erlassung eines Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes (§§ 11 und 14) für diese Flächen ist zulässig.
(7) Soweit in den Fällen der Abs. 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Entschädigung.
(8) Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Betroffenen von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
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