(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt und wird in der Teilungsurkunde eine Bestimmung über das mit ihr verbundene Anteilsrecht nicht getroffen, so verbleibt das Anteilsrecht bei der Stammsitzliegenschaft. In diesem Falle ist eine Genehmigung der Agrarbehörde nicht erforderlich.
(2) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt und wird in der Teilungsurkunde eine Absonderung des mit ihr verbundenen Anteilsrechtes vorgesehen, so bedarf diese Absonderung zu ihrer Gültigkeit einer Genehmigung der Agrarbehörde. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Ohne die nach Abs. 2 erforderliche Genehmigung darf die Teilung der Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht bewilligt werden.
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