(1) Als Obmann oder als Mitglied des Verwaltungsausschusses ist nur wählbar, wer keine gerichtlichen Verurteilungen aufwiest, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden. Die durchgeführte Wahl ist der Agrarbehörde anzuzeigen.
(2) Der Obmann oder ein Mitglied des Verwaltungsausschusses ist von der Agrarbehörde mit Bescheid abzuberufen, wenn ein Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder wenn ein solcher Umstand nach erfolgter Wahl eintritt.
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