(1) Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren aussetzen oder ganz einstellen.
(2) Sind durch das Verfahren bleibende Vorteile für die Parteien entstanden, so haben die Parteien ihrem Vorteil entsprechende Beiträge zu den Kosten der Maßnahmen, die zu diesen Vorteilen geführt haben, zu leisten. Die Kosten sind von der Agrarbehörde vorzuschreiben.
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