(1) Die Organe der Agrargemeinschaft sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Verwaltungsausschuß;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft und beschließt über alle wichtigen, die Agrargemeinschaft betreffenden Angelegenheiten. Ihr obliegt insbesondere
a) die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses;
b) die Wahl von Rechnungsprüfern;
c) die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) für das abgelaufene und des Voranschlages für das nächstfolgende Jahr;
d) die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die ordentliche Verwaltung und Benützung hinausgehen, wie Ankauf von Liegenschaften, Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke und Verpachtung für landwirtschaftliche Nutzung für eine Pachtdauer von mehr als 6 Jahren, Verfügungen über das Stammvermögen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen;
e) die Beschlußfassung über Leistung von Zahlungen, die im Voranschlage nicht enthalten sind;
f) die Beschlußfassung über die Verwendung des Rechnungsüberschusses, die Einschränkung der Nutzungen, Vermehrung der Lasten der Teilhaber;
g) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Verwaltungsausschusses;
h) die Anstellung, Kündigung seitens der Agrargemeinschaft, einvernehmliche Dienstlösung und Entlassung der ständigen Dienstnehmer der Agrargemeinschaft;
i) die Festsetzung einer etwaigen Vergütung für die Leistungen der Ausschußmitglieder und des nicht aus dem Mitgliederstande entnommenen Schriftführers;
j) die Auflösung von Anteilen, die von der Agrargemeinschaft selbst erworben wurden.
(3) Die Vollversammlung wird zu einer Sitzung durch den Obmann oder bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
(4) Eine Vollversammlung ist nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, abzuhalten, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen. Der Obmann hat die Vollversammlung innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens eine Anzahl von Mitgliedern, die mindestens ein Viertel der Anteile innehat, oder die Agrarbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes verlangt. Die Sitzung ist spätestens innerhalb weiterer acht Tage abzuhalten. Bei Vorliegen außergewöhnlicher, länger dauernder Umstände, welche die Durchführung aus Interesse des Schutzes der Gesundheit der Mitglieder erschweren, kann von der kalenderjährlichen Vollversammlung im Ausnahmefall Abstand genommen werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die entfallene Vollversammlung umgehend nachzuholen.
(5) Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und ist nach Möglichkeit ortsüblich zu verlautbaren. Der Anschlag ist spätestens am 8. Tag vor der Sitzung vorzunehmen.
(6) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß verlautbart worden und der Vorsitzende sowie eine Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern, welche mindestens die Hälfte der Anteile vertritt, anwesend ist. Ist zur festgesetzten Zeit die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher, nach Anteilen berechneter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Abänderung der Satzung, die Veräußerung und Belastung des gemeinschaftlichen Besitzes, die Überlassung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes von wirtschaftlich wesentlicher Bedeutung zur Nutzung durch Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, die Verpachtung von Teilen des Gemeinschaftsbesitzes für landwirtschaftliche Zwecke auf länger als 10 Jahre und die Verfügung über das Stammvermögen bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit.
(8) Die Beschlüsse der Vollversammlung sind vom Obmann zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Den überstimmten Mitgliedern steht innerhalb dieser Frist das Recht zu, die Aufhebung nach § 53 Abs. 9 zu beantragen.
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