(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaft haben Bestimmungen zu enthalten über
a) Namen, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft;
b) die Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes;
d) die Ermittlung des Maßstabes für die Beiträge zur Agrargemeinschaft und ihre Einhebung;
e) die Organe, deren Zusammensetzung, Wahl, Beschlußfassung, Funktionsdauer und Aufgabenbereich;
f) jene Angelegenheiten, deren Beschlußfassung einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf;
g) die Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
h) die Vertretung der Gemeinschaft nach außen;
i) die Vermögensverwaltung, den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung;
j) die Anstellung von Personal;
k) die behördliche Aufsicht.
(2) Soweit die Kosten, die der Agrargemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder im Verhältnis der Anteilsrechte aufzubringen. Die Beiträge können in Geld-, Dienst- und Sachleistungen bestehen. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Agrargemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde vorzuschreiben.
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