(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Die Tätigkeit einer Agrargemeinschaft wird durch Satzung geregelt, die durch die Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung zu erlassen ist.
(3) Agrargemeinschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(4) Das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht, sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum (§ 46 Abs. 2 lit. c) handelt, der Agrargemeinschaft zu.
(5) Agrargemeinschaften können auch mit Verordnung der Agrarbehörde gebildet werden, wenn die gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder im besonderen Interesse der Landeskultur liegt.
(6) Agrargemeinschaften können mit Verordnung der Agrarbehörde aufgelöst werden, wenn die gemeinschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr sinnvoll ist. Vor der Auflösung sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu veräußern. Als Veräußerung zählt auch die Einzelteilung gemäß § 60 lit. a.
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