(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind jene, die von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen, Urbarialgemeinden oder ähnlicher Agrargemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit dem Eigentum verbundenen Mitgliedschaft gemeinschaftlich genützt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
a) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;
b) Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;
c) Gemeindegut, das nach Maßgabe des § 58 der Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, oder des § 53 der Statuten für die Freistädte Eisenstadt und Rust, LGBl. Nr. 38/1965 und Nr. 39/1965, einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegt.
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (des Gemeindeteiles) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
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