Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. An Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.
6. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes oder Planes der gemeinsamen Anlagen kann entfallen.
7. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
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