(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (§ 14) zulässig.
(2) Aus dem Zusammenlegungsgebiet können Grundstücke mit Bescheid ausgeschieden werden, wenn es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.
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