(1) Die außerhalb von Weinbaufluren liegenden Grundstücke sind unbeschadet einer allfälligen Nachbewertung gem. § 23 Abs. 1 nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 zu bewerten.
(2) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.
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