(1) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 auf eine oder mehrere Weinbaufluren (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2001, in der jeweils geltenden Fassung) oder Teile hievon zu erstrecken.
(2) Zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen können auch außerhalb von Weinbaufluren liegende Grundstücke im unbedingt notwendigen Ausmaß einbezogen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise