(1) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren ausnahmsweise auch einen von den Grundeigentümern auf ihre Kosten vorbereiteten Zusammenlegungsplan zugrunde legen.
(2) Läßt sich nach den Umständen das Zustandekommen einer solchen Zusammenlegung gewärtigen, kann die Agrarbehörde den Antragstellern und deren Bevollmächtigten auf ihr Ansuchen für eine diesen Umständen angemessene Zeitdauer eine Ermächtigung im Sinne des § 6 Abs. 4 erteilen.
(3) Der von den Grundeigentümern vorbereitete Zusammenlegungsplan hat neben den im § 25 Abs. 2 angeführten Bestandteilen das Zusammenlegungsgebiet (§ 2) zu bezeichnen und einen Besitzstandsausweis, einen Bewertungsplan und einen Plan der gemeinsamen Anlagen zu enthalten.
(4) Entspricht der vorgelegte Zusammenlegungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 3 oder ist er nicht geeignet, die Ziele des § 1 zu erreichen, hat die Agrarbehörde den Plan abzuweisen und den Antragstellern die Vorlage eines verbesserten Planes anheimzustellen.
(5) Im anderen Fall hat die Agrarbehörde das Verfahren mit Verordnung (§ 3) einzuleiten und die Auflage des Zusammenlegungsplanes anzuordnen. Die übrigen Bestimmungen über die Zusammenlegung sind sinngemäß anzuwenden.
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