§ 30 Ausführung des Zusammenlegungsplanesund Abschluß des Verfahrens — Flurverfassungs-Landesgesetz
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(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Auszahlung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Katasters ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
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