(1) Das Verfahren ist von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind das Militärkommando Burgenland und die Landwirtschaftskammer für das Burgenland zu hören.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Das Zusammenlegungsgebiet hat aus ganzen Grundstücken zu bestehen.
(4) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens spätestens mit Auflage des Besitzstandsausweises (§ 11) aufzuklären.
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