(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und andere aufrecht bleibende, lagegebundene Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestanden haben.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.
(5) Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden durch die vorliegenden Regelungen nicht berührt.
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