(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
a) dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
b) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
c) die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
d) die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, den Parteien erläutert und über Verlangen vorgezeigt sowie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
e) mindestens zwei Drittel der nach Köpfen gerechneten Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Im Falle des Eintretens der auflösenden Bedingung hat der weichende Eigentümer gegenüber dem Übernehmer unbeschadet der Bestimmung des § 27a Abs. 2 die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers.
(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.
(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Übergangsbestimmungen im Sinne des § 102 zu regeln.
(5) Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 26) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (§ 25) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.
(6) Die Alteigentümer bzw. deren Erben haben den Antrag auf Wertausgleich gemäß Abs. 5 bei der Agrarbehörde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Umwidmung zu stellen. Die Agrarbehörde hat der Gemeinde die Höhe des Wertausgleiches vorzuschreiben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise