(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
a) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
b) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 20 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 20 Abs. 7) und der Geldausgleichungen (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24) unter Anführung der Abfindungsgrundstücke sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 27 Abs. 3 und § 28, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist Teilabfindungsausweis);
d) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 17 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
e) die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
(3) Ein rechtskräftiger Besitzstandsausweis (§ 11), Bewertungsplan (§ 14) oder Plan der gemeinsamen Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
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