(1) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die in § 12 Abs. 6 genannten Gegenstände und Verhältnisse in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu beachten ist:
a) der Eigentümer der im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände hat Anspruch auf Entschädigung im Ausmaß des festgestellten Wertes. Wird kein Anspruch auf Ausgleichung gestellt, gehen diese Gegenstände entschädigungslos auf den neuen Eigentümer über;
b) der neue Eigentümer hat die im § 12 Abs. 6 lit. b und c genannten Gegenstände und die in lit. d angeführten Belastungen zu übernehmen.
(2) Für noch versetzbare Obstbäume, für verpflanzbare Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke und dergleichen ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener, von der Agrarbehörde festzusetzender Frist entfernen.
(3) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 1 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände gemäß § 12 Abs. 6 lit. e zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(4) Die Parteianträge nach Abs. 1 sind binnen zwei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen.
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