(1) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 2) ist der Abfindungsanspruch
a) um die gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 festgelegten Werte zu vergrößern oder zu verkleinern und
b) um den Wert des gemäß § 17 Abs. 2 aufzubringenden Grundanteiles zu verringern, falls jener nicht durch einen Mehrwertzuschlag zum Wert der Abfindung in Rechnung gestellt wird.
(2) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch nach Abs. 1 und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 in Geld ausgeglichen werden.
(3) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen (§ 17 Abs. 2) hat das Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächen- und Wertausmaß der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(4) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
a) Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5);
b) Grundstücke, die erheblichen Gefahren ausgesetzt sind;
c) Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 lit. b.
(5) Werden Grundstücke mit besonderem Wert untereinander zusammengelegt, so sind bei der Bemessung der Grundabfindungen die §§ 17, 19, 20 und 21 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; § 20 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Ertragswertes der Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 heranzuziehen ist.
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