(1) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor Übernahme der Abfindung ein, so ist für die betreffenden Grundstücke von Amts wegen eine Neubewertung durchzuführen.
(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Grundabfindungen Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen durch Elementarereignisse, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.
(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß.
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