(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 37 liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestände sind in Geld abzulösen. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.
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