(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu erfolgen. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Agrarbehörde bestimmt; diese werden nach Anhörung des Ausschusses von der Agrarbehörde bestellt und angelobt. Der amtlichen Ermittlung können auch die Ergebnisse anderer amtlicher Schätzungen zugrunde gelegt werden.
(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a) durch Aufstellung der der Bewertung zugrundezulegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b) durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach der Ertragsfähigkeit. Die Vergleichswerte der Bonitätsklassen sind in ganzen Zahlen auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis stehen wie die Ertragswerte.
c) durch die Einreihung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen; hiebei sind die Lage im Gelände, der Wasserhaushalt u. dgl. zu berücksichtigen.
Die Aufstellung der Bonitätsklassen und die Ermittlung der Vergleichswerte hat im Einvernehmen mit dem Ausschuß zu erfolgen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Agrarbehörde nach Einholung ergänzender Gutachten zu entscheiden. Über die Einreihung der Gründe in die einzelnen Bonitätsklassen ist der Ausschuß zu hören.
(4) Die in Abs. 5 angeführten Grundstücke mit besonderem Wert sind nach dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wertänderungen, die durch die Aussicht auf die Durchführung einer Zusammenlegung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
(5) Grundstücke mit besonderem Wert sind
a) verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine baubehördliche Genehmigung vorliegt;
b) Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmet sind oder, falls ein solcher nicht vorliegt, auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Lage innerhalb oder am Rande des verbauten Gebietes für die Verbauung geeignet erscheinen;
c) an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
d) mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten;
e) in Weinbaufluren (§ 4 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) liegende Grundstücke;
f) für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen.
(6) Gesondert zu bewerten sind
a) vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturstand und sonstige vorübergehende Nachteile, die eine Partei im Vergleich zu den übrigen wesentlich schwerer treffen;
b) Obstbäume, Edelweinstöcke, Beerensträucher, Hopfenstöcke und dergleichen;
c) Gehölze, wie Uferbestockungen, Grenzbäume und Grenzgebüsche;
d) durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen durch Wege- oder Leitungsrechte sowie Einschränkungen durch Vorschriften des Natur- oder Denkmalschutzes und durch gesetzliche Anbaubeschränkungen;
e) andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustadel, Zäune und dergleichen, die sich ohne wesentliche Wertminderung von diesen nicht trennen lassen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 4 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden. Diese Regelung gilt für Grundstücke gem. Abs. 5 lit. e mit der Maßgabe, daß eine Schätzung nach dem Verkehrswert nur vorzunehmen ist, wenn diese Grundstücke im Zuge der Neuordnung ganz oder zum Teil außerhalb von Weinbaufluren zugewiesen werden.
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