(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster sowie die Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu erheben und das Ergebnis unter Beiziehung der Parteien zu überprüfen.
(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen Grundstücke sowie ein Verzeichnis der vorhandenen Landschaftselemente (§ 6 Abs. 1 lit. b) auszuweisen.
(3) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 14) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 25) erlassen werden.
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