(1) Wer
a) Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer agrarischen Operation dienen, beschädigt, beseitigt, versetzt, unkenntlich macht oder zerstört;
b) den von der Agrarbehörde nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen, insbesondere den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, zuwiderhandelt;
c) die Organe der Agrarbehörde oder die von der Agrarbehörde ermächtigten Personen bei der Ausübung ihrer nach diesem Gesetz zuständigen Befugnisse abhält oder behindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Wer die Vollversammlungen, Vorstands- oder Ausschußsitzungen von Agrargemeinschaften, Zusammenlegungs-, Erhaltungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaften durch ungebührliches Verhalten stört, weiters, wer seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001).
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