(1) Die Kosten sind, wenn nicht anderes vereinbart worden ist, von den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften auf die Parteien nach dem Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen, bei Regelungsverfahren nach der Größe der Anteils-, Nutzungs- oder Bezugsrechte umzulegen.
Solange die Gesamtkosten des Verfahrens nicht feststehen, sind Vorschüsse zulässig.
(2) Solange die Werte der Grundabfindungen beziehungsweise die Größen der Anteils-, Nutzungs- und Bezugsrechte nicht feststehen, sind erforderlichenfalls Vorschüsse nach einem vorläufigen Beitragsschlüssel, der sich nach dem Ausmaß oder dem Wert der einbezogenen Grundstücke - bei Regelungen nach der tatsächlichen Nutzung - zu bestimmen hat, einzuheben.
(3) Bei Zusammenlegungen und Flurbereinigungen ist auf Antrag der Zusammenlegungs- bzw. der Flurbereinigungsgemeinschaft den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Anlagen oder Maßnahmen einen Vorteil ziehen, ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht haftet als Grundlast auf jenen Grundstücken, für die sie festgesetzt wird.
(4) Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten erforderlich ist, hat die Agrarbehörde einzelne Parteien ganz oder teilweise von der Kostentragung zu befreien.
(5) Bei Zusammenlegungen und Flurbereinigungen haftet die Beitrags- und Vorschußpflicht als Grundlast auf den dem Verfahren unterzogenen Grundstücken.
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