(1) Die Parteien haben zu tragen:
a) die im § 8 Abs. 1 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, angeführten Kosten für die Tätigkeit der Behörde;
b) die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen sowie die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Schätzmänner ergeben, mit Ausnahme der Kosten für die Mitwirkung der Organe der Agrarbehörde;
c) die Kosten, die sich für die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften aus der Leistung von Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleichungen ergeben, einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes;
d) die Kosten, die den Parteien dadurch erwachsen, daß sie selbst Sachverständige beauftragen und Messungen, Berechnungen, Pläne und dergleichen erstellen lassen.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Kosten belasten bei Zusammenlegungsverfahren die Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren die Flurbereinigungsgemeinschaften, bei Einzelteilungen und Regelungen die Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungen die ausscheidenden Mitglieder.
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